Möchten Sie als Vermieter/in die Kaltmiete für eine vermietete Wohnung erhöhen, sind sowohl inhaltliche als auch formale Vorgaben zu beachten. Wir erklären Ihnen ausführlich, wann eine Mieterhöhung rechtens ist und unter welchen Voraussetzungen Sie die Zustimmung Ihres Mieters zur Mieterhöhung erwarten dürfen.
Inhalt
- Gründe für eine Mieterhöhung
- Formale und inhaltliche Anforderungen an die Mieterhöhung
- Miete erhöhen: Wie oft darf ich das als Vermieter?
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
- Wie hoch darf die Mieterhöhung ausfallen?
- Zustimmung zur Mieterhöhung und Sonderkündigungsrecht
- Alle Fristen zur Mieterhöhung im Überblick
- Mieterhöhung gemäß Staffelmietvertrag
- Mieterhöhung gemäß Indexmietvertrag
- Rechenhilfe für die Ermittlung der Mieterhöhung einer Indexmiete
- Mieterhöhung nach Modernisierung
hellohousing – Ihr Start in die digitale Immobilienverwaltung
Erledigen Sie alle Aufgaben der Immobilienverwaltung mit hellohousing.
Los gehts!Gründe für eine Mieterhöhung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erhöhung der Kaltmiete einer vermieteten Wohnung zu begründen. Welche Umstände eine Anpassung rechtfertigen, ist gesetzlich klar geregelt und obliegt nicht allein der Entscheidungsfreiheit des Vermieters.
Zulässig sind Mieterhöhungen aus folgenden Anlässen:
- die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 BGB)
- eine Mieterhöhung gem. Staffelmietvertrag (§ 557a BGB)
- eine Mieterhöhung gem. Indexmietvertrag (§ 557b BGB)
- die Erhöhung der Kaltmiete nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB)
Den Grund für eine Mietanpassung muss der Vermieter seinem Mieter unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften und Fristen mitteilen.
Deutlich einfacher als die Erhöhung der Kaltmiete, ist es für Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung zu erhöhen. Im unserem Blogartikel „Nebenkosten erhöhen“ erklären wir Ihnen, was es dabei zu beachten gibt.
Tipp: Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen erhalten Sie auf mietrecht.com.
Formale und inhaltliche Anforderungen an die Mieterhöhung
Die Mieterhöhung muss in Textform an den Mieter übermittelt werden. Grundsätzlich ist eine E-Mail also ausreichend. Empfehlenswert ist es jedoch, dem Mieter ein unterschriebenes Dokument zukommen zu lassen. Das Erhöhungsverlangen muss eine genaue Begründung enthalten, die erklärt, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wurde.
Praxistipp: Machen Sie es Ihren Mietern so einfach wie möglich. Da eine Mieterhöhung die Zustimmung des Mieters erfordert, ist es ratsam, dem Erhöhungsschreiben bereits einen Vordruck zur Einwilligung beizufügen.
Miete erhöhen: Wie oft darf ich das als Vermieter?
Der Vermieter kann die Mieter nicht beliebig oft erhöhen. Für neue Mieterverhältnisse darf frühestens 12 Monate nach Mietbeginn bzw. nach der letzten Mieterhöhung die Miete erneut erhöht werden.
Bei bestehenden Mietverhältnissen, muss Kaltmiete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben sein, bevor der Vermieter bzw. der Hausverwalter die Miete erneut anheben darf.
Haben Sie mit Ihren Mietern eine Staffelmiete bzw. eine Indexmiete vereinbart? Dann müssen lediglich zwölf Monate zwischen den Erhöhungen liegen.
Wie hoch darf die Mieterhöhung ausfallen?
Um den Mieter vor unberechtigten Erhöhungen zu schützen, schreibt der Gesetzgeber aber nicht nur vor, wie oft eine Erhöhung stattfinden darf. Auch für die Höhe der Anpassung gibt es klare Grenzen in Form der
- Ortsüblichen Vergleichsmiete und der
- Kappunggrenze.
Hinweis: Wenn der Mieter im Mietvertrag bereits einer Erhöhung im Rahmen einer Indexmiete oder Staffelmiete zugestimmt hat, gelten die gesetzlichen Obergrenzen wie Ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze nicht.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Für Mietverträge ohne Indexierung oder Staffelmiete gibt der Gesetzgeber vor, dass die ortsübliche Vergleichsmiete durch die Erhöhung nicht überschritten werden darf. Die Höhe der üblichen Miete am Standort der Immobilie zu kennen, ist also für Vermieter für die Durchsetzung einer Mieterhöhung unerlässlich. Dazu gleich mehr.
Kappungsgrenze
Des Weiteren gilt eine Kappungsgrenze. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 % steigen darf. In einigen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann eine Grenze von max. 15 % innerhalb von drei Jahren gelten. Das heißt, selbst wenn die aktuelle Miete, die Ihr Mieter bzw. Mieterin zahlt, mehr als 20% unter der ortüblichen Vergleichsmiete liegt, können Sie die Miete maximal um 20% erhöhen und müssen dann 3 Jahre bis zur nächsten Mieterhöhung verstreichen lassen.
Mietpreisbremse (nur bei Neuvermietung)
Die oft zitierte Mietpreisbremse ist hingegen für Mieterhöhungen bei laufenden Mietverträgen unerheblich. Denn sie regelt lediglich die Höhe der erlaubten Miete bei Neuvermietungen und auch nur in Regionen mit angespannten Wohnungsmarkt. Sie greift also nicht bei Mieterhöhungen bei einen bestehenden Mietvertrag. Hat die Landerregierung den Wohnungsmarkt in Ihrer Stadt als „angespannt“ eingestuft, darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Liegt kein Indexmietvertrag oder eine Staffelmiete vor, dürfen Sie als Vermieter die Miete nur dann erhöhen, wenn diese aktuell unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Welche Miete ortsüblich ist, d.h. welcher Mietpreis für die jeweilige Wohnung marktüblich ist, müssen Vermieter also zunächst ermitteln.
Mietspiegel
Hierfür kann ein von der Gemeinde erstellter Mietspiegel herangezogen werden, der Auskunft über die Miethöhe von Wohnungen mit vergleichbarer Ausstattung innerhalb der Gemeinde (oder des Wohnbezirks) gibt. Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern besteht seit 2023 die Pflicht, einen Mietspiegel zu erstellen.
Vergleichswohnungen
Existiert kein Mietspiegel, können Sie als Vermieter Mieten von mindestens drei Vergleichswohnungen zur Begründung heranziehen. Die benannten Vergleichswohnungen müssen der betreffenden Mietwohnung hinsichtlich Lage und Ausstattung ähnlich sein. Die Größen der Vergleichswohnung können sich unterscheiden. Außerdem muss es sich um vermietete Objekte handeln. Angebote bei Immobilienportalen sind nicht ausreichend.
Die Adresse und Lage der Vergleichswohnungen müssen konkret benannt sein, damit die Mietenden die Angaben überprüfen können. Als Vergleichswohnungen können auch Wohnungen aus dem eigenen Wohnungsbestand herangezogen werden.
Hinweis: Die Miete pro m2 aller Vergleichswohnungen muss oberhalb der Miete pro m2 nach Mieterhöhung liegen. Nur so kann glaubhaft argumentiert werden, dass die Mieterhöhung eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darstellt.
Sachverständigtengutachten
Alternativ zu den genannten Verfahren ist ein Sachverständigengutachten als Begründungsmittel denkbar. Es soll dem Mieter sämtliche Informationen liefern, die für eine Überprüfung Ihres Anspruchs nötig sind.
Zustimmungspflicht zur Mieterhöhung und Sonderkündigungsrecht
Handelt es sich um eine korrekt begründete Mieterhöhung, ist der Mieter verpflichtet, dem Erhöhungsverlangen zuzustimmen. In diesem Fall wird die erhöhte Miete zu Beginn des dritten Kalendermonats nach Erhalt des Erhöhungsschreibens fällig. Alternativ steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Anstatt der Mieterhöhung einzuwilligen, kann er das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Zustimmungsfrist außerordentlich mit einer zweimonatigen Frist kündigen.
Erhalten Sie vom Mieter weder eine Zustimmung, noch macht dieser von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, besteht die Möglichkeit, innerhalb weiterer drei Monate auf Zustimmung des Mieters zu klagen. Verpassen Sie diese Frist, müssen Sie das Mieterhöhungsersuchen von neuen beginnen.
Alle Fristen zur Mieterhöhung im Überblick
Beispiel:
Das Mietverhältnis besteht seit dem 01.02.2022. Die Miete soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt angepasst werden. Ihr Mieter erhält die Mitteilung über Mieterhöhungsersuchen am: 01.02.2023, dann gelten die folgenden Fristen:
- Ende der Zustimmungsfrist: 30.04.2023
- Frist für Mieterhöhungsklage bei fehlender Zustimmung: 30.07.2023
- Die erhöhte Miete ist ab Mai 2023 zu zahlen (Beginn der dritten Monats nach Zusendung
Bis zum Ender der Zustimmungsfrist kann der Mieter alternativ die außerordentliche Kündigung aussprechen. In diesem Fall endet das Mietverhältnis zum 30.06.2023.
Praxistipp: Bevor aufwändig Vergleichsmieten eingeholt werden oder sogar teure Gutachter beauftragt werden, lohnt es sich abzuklären, ob die Mieter einer Mieterhöhung nicht ohnehin zustimmen würden. Gerade wenn es lange Zeit keine Anpassung gab, die Erhöhung fair und vertretbar ist, kann damit gerechnet werden, dass die Mieter ihre Zustimmung auch ohne formelles Mieterhöhungsersuchen geben.
Miete erhöhen gemäß Staffelmietvertrag
Die Erhöhung der Kaltmiete können Vermieter auch bereits beim Abschluss des Mietvertrags vereinbaren. Vermieter und Mieter können darin eine Staffelung der Kaltmiete für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Staffelmiete muss schriftliche vereinbart werden, also von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
- Die Miete muss mindestens 12 Monate unverändert bleiben.
- Es gelten außerdem die Regelungen zur Mietpreisbremse. Übersteigt die vereinbarte Miete zum Beginn ihrer Fälligkeit die ortsüblicher Vergleichsmiete um mehr als 10%, wird die Miete bei Beanstandung durch den Mieter entsprechend gekappt.
- Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete sind während der Laufzeit der Staffelung nicht möglich.
Bei einer Staffelmiete entfallen die Formalitäten, die mit einem Erhöhungsverlangen gem. §558 einhergehen. Die Erhöhungen und Fälligkeiten ergeben sich bereits aus den Vertragsunterlagen.
Miete erhöhen gemäß Indexmietvertrag
Vermieter und Mieter können bei Vertragsabschluss auch vereinbaren, dass die Miethöhe an den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) gekoppelt wird. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Indexmiete. Bei einer Erhöhung des Index muss der Vermieter die Mietpartei über die Erhöhung informieren und dem Mieter die daraus resultierende Mieterhöhung bzw. die neue Miete mitteilen.
Einen ausführlichen Ratgeber zum Thema Indexmiete finden Sie in unserem Blogartikel „Indexmietvertrag – Wissenswertes für Vermieter“.
Hinweis: Wird eine Indexmiete vereinbart, entfällt das Recht des Vermieters zur Anpassung der Kaltmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Rechenhilfe für die Ermittlung der Höhe der Mieterhöhung einer Indexmiete
Praxistipp: Das Statistische Bundesamt stellt eine Rechenhilfe bereit, mit der Vermieter und Verwalter die Veränderung des Verbrauchpreisindex für bestimmte Zeiträume berechnen können. Die Rechenhilfe finden Sie hier auf den Seiten der Statistikbehörde.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Ein weiterer Grund für die Anpassung der Miete kann die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sein. Als Vermieter sind Sie dazu berechtigt, einen Teil der angefallenen Kosten auf Ihre Mieter umzulegen.
Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die die Wohnqualität für den Mieter nachhaltig verbessern oder zu Einsparungen von Energiekosten führen. Einfache Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Maximal 8 % der Modernisierungskosten dürfen Vermieter auf jährliche Kaltmiete der betroffenen Mieter umlegen. Handelt es sich um Maßnahmen, die mehrere Parteien betreffen, sind die Kosten entsprechend auf die Mietwohnungen aufzuteilen.
Miete erhöhen für Gewerbemieter
Haben Sie einen Mietvertrag mit einem Gewerbemieter geschlossen? Dann gelten die hier im Artikel genannten Bestimmungen nicht. So kann die Miethöhe für Gewerbemieter frei vereinbart werden ohne das Mietpreisbremse, Kappungsgrenze oder ähnliche Einschränkungen beachtet werden müssen. Eine Mieterhöhung erfordert nichtsdestotrotz die Zustimmung des Gewerbemieters. Dieser hat regelmäßigen Anpassungen entweder bereits im Mietvertrag zugestimmt oder der Gewerbemieter und Vermieter vereinbaren eine Mieterhöhung durch Vertragsanpassung im Rahmen einer Änderungskündigung.
Fazit: Mieterhöhung richtig begründen
Eine rechtsichere Begründung sowie die Einhaltung der Formvorschriften und Fristen sind das A und O für die erfolgreiche Durchführung einer Mieterhöhung. Halten Sie sich als Vermieter an die vorgenannten Regelungen und geben ihrem Mieter sämtliche Informationen an die Hand, die den Anspruch auf eine Mieterhöhung begründen. Dann ist die Gefahr gering, dass die Mieterhöhung zum Streitthema wird.
hellohousing – Digitale Immobilienverwaltung leicht gemacht
Egal ob privater Vermieter oder Hausverwalter, mit hellohousing erledigen Sie alle Verwaltungsaufgaben bequem online. Starten Sie heute Ihre digitale Immobilienverwaltung.
Los gehts!