Die Welt verändert sich in einem rasanten Tempo und mit ihr auch die Wirtschaft. In jedem Lebensbereich sind die Preise gestiegen. So auch in Bezug auf Strom, Gas und Fernwärme. Die Bundesregierung hat auf die gestiegenen Energiekosten reagiert und mit einem Gesetzentwurf ein Maßnahmenpaket zur Entlastung beschlossen. Neben der Übernahme des Dezemberabschlags kommt die Strom- und Gaspreisbremse ab Januar 2023 zum Tragen. Was das genau bedeutet und was es hier für Vermieter und Eigentürmer zu beachten gibt, zeigt folgender Beitrag.

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Die Folgen der Energiekrise

Von der Energiekrise sind besonders Menschen betroffen, deren Immobilien und Mieteinheiten mit Gas versorgt werden. Hier sind die Energiepreise nämlich enorm gestiegen. Aber auch Strom und Öl sowie andere alternative Heizstoffe haben sich extrem verteuert und sprengen für viele Mieter den finanziellen Rahmen. So viel Geld für Heizkosten mussten sie noch nie zahlen. Die Ampel Koalition der Bundesregierung hat es sich zum Ziel gemacht, Mieter sowie Eigentümer, die ihre Immobilien selbst bewohnen, zu entlasten. Der Staat will sie mit einem Entlastungspaket bei den Heizkosten unterstützen und hat dafür folgenden Vorschlag erarbeitet:

Maßnahmen zur Abmilderung der Energiekrise:

·      Dezemberabschlag

·      Gaspreisbremse

·      Strompreisbremse

Wer finanziert die Entlastungspakete eigentlich?

Wie bei allen Entlastungen drängt sich auch in Bezug auf die gestiegenen Energiepreise die Frage auf, wer die Kosten tragen soll. Laut Bundesregierung sollen der Dezemberabschlag sowie die Strom- und Gaspreisbremse über den 200 Milliarden Euro schweren Wirtschaftsstabilisierungsfond finanziert werden. Doch was kommt hier eigentlich im Detail auf Sie als Vermieter und Eigentümer zu?

Dezemberabschlag als Einmalzahlung

Da die Gaspreisbremse noch nicht für den Dezember galt, sondern erst ab Januar 2023 greift, wurde hier eine Einmalzahlung als Überbrückung geplant. Ein durchschnittlicher Monatsabschlag soll Mietern damit erstattet werden. Der Staat übernimmt also einmalig für den Monat Dezember die Gasrechnung für private Haushalte.

Die Kosten bekommen Mieter in der Regel aber erst mit der nächsten Nebenkostenabrechnung zurück erstattet. Bei vielen Verbrauchern wird das tatsächlich erst Ende 2023 der Fall sein. Als Basis zur Berechnung der Höhe galt der Abschlag von September 2022, um den Gesamtverbrauch des Jahres auszurechnen. Vermieter müssen bei der Abrechnung besonders aufpassen, damit die Erstattung korrekt erfasst und für Mieter nachvollziehbar ausgezeichnet wird.

Gerechnet wird konkret so:

Prognose des Jahresverbrauchs 2022 (in kWh) geteilt durch den 12 x Gaspreis Dezember 2022 (in ct/kWh). Wurde im Dezember mehr als prognostiziert verheizt, galt für den Mehrverbrauch der marktübliche Preis. Bei den meisten Mietern dürfte das aber nicht passiert sein, da der Dezember 2022 vergleichsweise sehr mild war. In der Zeit vor Silvester wurden sogar Temperaturen von 15 bis 20 Grad Celsius erreicht.

Gaspreisbremse – Vermieter werden rückwirkend entlastet

Die Gaspreisbremse wird zum 01.03.2023 eingeführt, greift aber dann noch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Geplant ist die Bremse bis zum Ende der Heizperiode, also zum 30. April 2023. Danach sind Vermieter nicht mehr zum Heizen der Mietsache verpflichtet.

Die Entlastungen sind dringend nötig, damit Mieter ihre Gasrechnung überhaupt noch stemmen können. Bis dahin gilt für Vermieter: Die erhöhten Preise für Gas müssen zunächst vorgelegt werden, denn nicht immer können diese sofort auf die Nebenkosten umgelegt werden. Um der späteren Zahlungsunfähigkeit der Mieter vorzubeugen, haben einige Wohnungsunternehmen bereits damit begonnen, die Nebenkostenvorauszahlungen anzuheben. Mieter können das aber auch auf freiwilliger Basis tun.

Übrigens: Hat der Mieter einen direkten Vertrag beim Gasversorger, werden die Abschläge automatisch angepasst und im Zuge eines Lastschriftverfahren eingezogen. Alternativ kann der Dauerauftrag geändert werden. Sofern der Vermieter direkt mit dem Gasversorger abrechnet, müssen Mieter die Betriebskostenbrechung abwarten, die für das Jahr 2022 spätesten im Dezember 2023 ausgestellt wird. 

Wie viel Cent pro Kilowattstunde?

Viele Verbraucher fragen sich aktuell, wie viel Cent pro Kilowattstunde denn nach Einführung der Gaspreisbremse überhaupt bezahlt werden müssen. Die Grenze wurde auf maximal 12 Cent pro Kilowattstunde inklusive Steuern festgesetzt. Dieser Preis gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der Abschlagszahlung vom September 2022.

Damit ist also keine Deckelung des komplette Verbrauchs erreicht, um Mietern weiterhin einen Anreiz zum Energiesparen zu geben. Wer mehr als 80 Prozent verbraucht, muss nur für den Mehrverbrauch die erhöhten Gaskosten zahlen. Wer also mindestens 20 Prozent seines sonstigen Verbrauchs spart, muss nur den gedeckelten Gaspreis zahlen.

Tipp: Auch Verbraucher mit Fernwärme werden entlastet. Hier liegt der maximale Bruttopreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Strompreisbremse gegen zu hohe Abrechnungen

Die Strompreisbremse ist für Vermieter ebenfalls relevant, betrifft aber nicht die privaten Stromkosten, die vom Mieter jeweils selbst mit dem Versorger abgerechnet werden. Relevant ist die Bremse für den allgemeinen Hausstrom und die Stromkosten zum Betrieb der Heizanlage. Hier muss der reduzierte Preis in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgezeichnet werden.

Die Strompreisbremse wird ebenso wie die Gaspreisbremse zum 01. März 2023 eingeführt. Der Gesetzentwurf wurde im Dezember 2022 entschieden und wurden in § 29a und §37a im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Preisbremse gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar und sorgt dafür, dass Mieter für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose maximal 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bezahlen müssen. Auch hier gibt es also einen Anreiz zum Sparen. Die Abrechnung des Mieterstroms erfolgt direkt mit dem Stromversorger und wird über den monatlichen Abschlagszahlungen verrechnet.

Zusätzliche Hilfen nutzen

Reichen die geplanten Hilfen und Preisbremsen als Entlastung für die Verbraucher nicht aus, kommen weitere Instrumente zum Tragen. Für Januar und Februar 2023 sollen Hilfsfonds alle Mieter, Vermieter und Immobilienbesitzer schützen, die aufgrund der gestiegenen Energiepreise bereits jetzt in Zahlungsschwierigkeiten kommen. Zinslose Liquiditätshilfen für Vermieter sowie Extrahilfen für Mieter, die ihre Kosten nicht mehr bezahlen können, sollen die Zeit bis zum Greifen der Strom- und Gaspreisbremse überbrücken.

Deutschland erlebt zum 1. Januar 2023 die größte Wohngeldreform in seiner Geschichte. Damit haben zwei Millionen Haushalte die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen und damit eine weitere Entlastung zu bekommen. Außerdem hat der Staat die Höhe des finanziellen Hilfe um etwa 190 Euro pro Monat angehoben. So können die gestiegenen Energiepreise hoffentlich wenigstens zum Teil abgefeder werden. Neu beim Wohngeld ist außerdem eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschuss zur Warmmiete.

Tipp: Ist zu erwarten, dass die Abschläge für den Mieter deutlich steigen, können die monatlichen Betriebskosten erhöht werden. Das sollte idealerweise in Absprache mit dem Mieter stattfinden. Gehen Sie hier als Vermieter keine Alleingänge, um das Vertrauen ihrer Mieter nicht aus Spiel zu setzen. Werden die monatlichen Abschläge für die Betriebskosten erhöht, können allerdings hohe Kosten für Nachzahlungen am Ende des Jahres vermieden werden.

Fazit

Vermieter müssen bei der Jahresabrechnung für 2022 und 2023 besonders aufpassen. Je nachdem, ob die jeweilige Immobilie mit Gas oder Fernwärme versorgt wird, gelten verschiedene Preisbremsen. Auch der Dezemberentlastungsbetrag muss korrekt ausgezeichnet werden. Außerdem kommt es darauf an, ob Mieter selbst mit den Versorgern abrechnen oder der Eigentümer dies übernimmt. Danach richtet sich der jeweilige Aufwand. Grundsätzlich sollten Vermieter ihre Mietparteien immer im Blick haben. Es kann durchaus passieren, dass es bei Ihren Mietern zu Zahlungsausfällen kommt, weil aufgrund der allgemein hohen Preise schlicht kein Geld mehr da ist. Um das zu vermeiden, sollten Sie vorab die Gelegenheit nutzen und über die Möglichkeit informieren, Wohngeld zu beantragen.

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